2.4 Das Gesamtvorhaben unterliegt nach dem Gesagten der Planungspflicht, weshalb es ohne vorgängige nutzungsplanerische Festlegungen nicht in einem Baubewilligungsverfahren behandelt werden kann. Dies führt unter Verzicht auf die in Erw. 1.5.4 möglich bezeichnete Rückweisung zur Aufhebung der erteilten Bewilligungen und zur Abweisung des Baugesuchs.