bewilligungsbehörden im Baugesuchsverfahren ohne vorgängige nutzungsplanerische Festlegungen beurteilt werden könnte. Es kann deshalb auch nicht der Auffassung der Beschwerdegegner gefolgt werden, wonach "die Revision des Kulturlandplans nach Umsetzung des Vorhabens gemäss der neuen Geländegestaltung respektive den damaligen Folgenutzungen" erfolgen werde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 13, Rz. 44, act. 545). Dies stellt eine unzulässige Umkehr der raumplanungsrechtlichen Entscheidfolge dar, mit der Folge, dass die vorgeordneten Planungsbehörden, unter anderen auch der Regierungsrat, ihre gestaltende Funktion verlieren und nur die geschaffenen Fakten noch zur Kenntnis nehmen könnten.