die räumlichen Vorstellungen stammen von den in der planungsrechtlichen Entscheidfolge vorgeordneten Planungsbehörden, das heisst vom Grossen Rat und Regierungsrat sowie von der kommunalen Gemeindeversammlung. Da deren räumlichen Vorstellungen in vielerlei Hinsicht (Nutzung und Gestalt) nicht mit denjenigen des geplanten Vorhabens der Beschwerdegegnerin übereinstimmen, erweist sich das Vorhaben aufgrund seiner Ausmasse und Auswirkungen auf Wald, Gewässer, Landwirtschaft, Landschaft und Natur sowie im Lichte der raumplanerischen Verfahrensordnung als zu bedeutend, als dass es durch die nachgeordneten Bau-