Diese nutzungsplanerischen Vorgaben stellen eigentümerverbindlich die räumlichen Vorstellungen der zuständigen Planungsbehörden dar; die räumlichen Vorstellungen stammen von den in der planungsrechtlichen Entscheidfolge vorgeordneten Planungsbehörden, das heisst vom Grossen Rat und Regierungsrat sowie von der kommunalen Gemeindeversammlung.