Diese faktischen Einflussnahmen auf Raum und Umwelt erfordern verschiedene Ausnahmebewilligungen. Nach Angabe der Beschwerdegegnerin sind Rodungsbewilligungen und Ausnahmebewilligungen betreffend Reussuferschutzdekret zur Unterschreitung von Waldabständen, zur Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands und für Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums erforderlich (vgl. Technischer Bericht K, S. 16 f., act. 319 f., und Technischer Bericht, a.a.O.,