Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob es sich vorliegend um eine aufwertende Landschaftsreparatur oder eine Restauffüllung mit Rekultivierung handelt, wie die Beschwerdegegnerin und die Abteilung für Baubewilligungen BVU das Gesamtvorhaben bezeichnen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2023, act. 696–698; Zustimmungsentscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 8. Februar 2021, S. 2, act. 465), oder ob es sich um eine Deponie handelt, wie die Beschwerdeführer meinen (vgl. zum Beispiel in der Beschwerde, S. 8, act. 498). Auch eine Titulierung als "Restauffüllung" spricht nicht gegen die Planungspflicht.