Massgebend ist somit in anderen Worten, wie die mit den beiden Bauvorhaben zu erzielende Einflussnahme auf die Raumgestaltung und die Umwelt qualitativ zu beurteilen ist. Die genaue Bezeichnung des Gesamtvorhabens ist dabei von untergeordneter Bedeutung und kann höchstens als Indiz gedeutet werden. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob es sich vorliegend um eine aufwertende Landschaftsreparatur oder eine Restauffüllung mit Rekultivierung handelt, wie die Beschwerdegegnerin und die Abteilung für Baubewilligungen BVU das Gesamtvorhaben bezeichnen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2023, act.