5 von 10 die Angelegenheit grundsätzlich an die Vorinstanzen zur koordinierten Fortsetzung des Baugesuchsverfahrens zurückzuweisen wäre. Bevor aber dieser Schluss zu ziehen ist, muss vorliegend noch geprüft werden, ob das Bauvorhaben überhaupt einer Baubewilligung zugänglich ist. Die Beschwerdeführer bestreiten dies, indem sie davon ausgehen, dass die beiden Vorhaben L und K planungspflichtig sind (vgl. Beschwerde, Ziffern 3 und 4, act. 494–499). 2. Planungspflicht 2.1