Zumindest die Abteilung Wald BVU wird in jedem Fall zu prüfen haben, ob die ohne Rodungsbewilligung vorgenommenen Massnahmen nachträglich einer Bewilligung zugeführt werden können. Es kann auch offenbleiben, ob auch noch weitere Bewilligungen fehlen, wie die Beschwerdeführer monieren (zum Beispiel für die Beseitigung der geschützten Hecken; vgl. Beschwerde, S. 493, Rz. 46, act. 493). 1.5.4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheide ist noch nicht über das Schicksal des Baugesuches der Beschwerdegegnerin entschieden. Diese hat Anspruch auf dessen Beurteilung, weshalb