Gemäss diesem Vorgehensplan, den die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrem ebenfalls angefochtenen Zustimmungsentscheid für massgeblich bezeichnet hat (ebendort, S. 10, A/3, act. 461; Amtsbericht der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 19. August 2022, act. 642), ist vorgesehen, als erstes mit den Massnahmen zur Realisierung des Vorhabens L zu beginnen. Zumindest hinsichtlich der Realisierung erweist sich das Vorhaben L als Voraussetzung für das Vorhaben K. Dieses ist ohne das Vorhaben L nicht realisierbar. Angesichts dessen sind die beiden getrennt behandelten Vorhaben nicht nur materiell, sondern auch in zeitlicher Hinsicht nicht sinnvoll koordiniert.