Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2023, S. 2, act. 702). Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Plan mit den Überschneidungen zwischen den Vorhaben K und L (vgl. Beilage 2 in act. 693) lässt keine Zweifel am engen Zusammenhang der beiden Vorhaben. Sie basieren auch auf den gleichen Beurteilungsgrundlagen (insbesondere die Lebensraumbilanz vom 16. Oktober 2017, die Flächen von beiden Vorhaben berücksichtigt; act. 248–251) und auf einem gemeinsamen Vorge- hens- beziehungsweise Realisierungsplan (vgl. Technischer Bericht, Ziffer 4.11, act. 306 f.).