Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass die beiden Vorhaben K und L räumlich und funktional zusammenhängen. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin stimmen in dieser Frage überein. Die Beschwerdegegnerin geht von einer Überschneidung der beiden Vorhaben aus und erachtet sogar das Vorhaben P mit den dort beschlossenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen hier als beachtlich. Die Vorhaben K und L beruhen auf einer gemeinsamen Motivation und können nur gemeinsam realisiert werden (vgl. Triplik der Beschwerdeführer, act. 624; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2023, S. 2, act. 702).