Keine Koordinationspflicht besteht bei zwei verschiedenen, voneinander getrennten oder trennbaren Bauvorhaben. Hingegen müssen Verfahren koordiniert werden, die voneinander abhängen und daher eine materielle Einheit bilden. Massgebend ist, ob zwischen den Vorhaben ein enger und funktionaler Zusammenhang besteht. Eine bloss räumliche Nähe oder blosse gegenseitige naturphysikalische Auswirkungen zwischen den Vorhaben genügen nicht (vgl. ARNOLD MARTI, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a N 23 f. mit zahlreichen Hinweisen). 1.5.3