Die Trennung beziehungsweise umgekehrt die Vereinigung von Verfahrensgegenständen ist weder im Raumplanungsrecht des Bundes noch im Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 oder im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ausdrücklich geregelt. Die Vereinigung von Verfahren ist allerdings als Instrument der Verfahrenskoordination unter den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zulässig. Keine Koordinationspflicht besteht bei zwei verschiedenen, voneinander getrennten oder trennbaren Bauvorhaben.