Da ein Teil der Bewilligung des Gemeinderats aufzuheben ist, ist zu prüfen, ob der zweite Teil der Bewilligung, soweit er das Bauvorhaben K betrifft, rechtmässig ist. Dies würde voraussetzen, dass die beiden Bauvorhaben L und K sachlich und rechtlich betrachtet voneinander getrennt behandelt werden können, das heisst kein gemeinsames Schicksal aufweisen. Hiervon ist die Abteilung für Baubewilligungen BVU ausgegangen, als sie die beiden in einem Baugesuch vereinigten Vorhaben aufteilte und zwei getrennten Verfahren führte. 4 von 10 1.5.2