639–640) und damit die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts L notwendigen Bedingungen wesentlich verändert. Ob bezüglich des Verfahrens P ebenfalls eine Verletzung des bundesrechtlich geforderten Koordinationsprinzips gegeben ist, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. 1.5 1.5.1