Es haben noch nicht alle kantonalen Behörden ihre Stellungnahmen abgegeben und die private Beschwerdegegnerin hat, gestützt auf die Bewilligungen im Projekt P im Projektperimeter L (vgl. vorstehend Sachverhalt A.3), bereits ökologische Massnahmen ergriffen, ohne dass aber das Projekt L bewilligt wurde. Sie hat dabei auch Waldboden in Anspruch genommen, ohne über eine entsprechende Rodungsbewilligung zu verfügen (vgl. Stellungnahme der Abteilung Wald BVU vom 18. August 2022 betreffend die Parzelle aaa und den Parkplatz auf Parzelle bbb, act. 639–640) und damit die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts L notwendigen Bedingungen wesentlich verändert.