Ein reformatorischer Entscheid des Regierungsrats, das heisst die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung des Bauvorhabens L im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, fällt ausser Betracht: Es haben noch nicht alle kantonalen Behörden ihre Stellungnahmen abgegeben und die private Beschwerdegegnerin hat, gestützt auf die Bewilligungen im Projekt P im Projektperimeter L (vgl. vorstehend Sachverhalt A.3), bereits ökologische Massnahmen ergriffen, ohne dass aber das Projekt L bewilligt wurde.