Der Gemeinderat bewilligte hingegen ohne Vorliegen einer kantonalen Zustimmung auch das Bauvorhaben L. Ob die erteilte Bewilligung des Gemeinderats infolge der fehlenden kantonalen Zustimmung betreffend das Projekt L als nichtig einzustufen ist, kann an dieser Stelle einstweilen offenbleiben, da der Gemeinderat offenkundig § 63 Abs. 1 BauG verletzt hat, weshalb die kommunale Bewilligung bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, soweit sie das Bauvorhaben L betrifft. Ein reformatorischer Entscheid des Regierungsrats, das heisst die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung des Bauvorhabens L im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, fällt ausser Betracht: