Vorliegend hat die Abteilung für Baubewilligungen BVU die beiden eingereichten Gesuche gesondert geprüft (vgl. Erw. 1.2) und das Verfahren betreffend das Projekt L sistiert und somit noch keine kantonale Zustimmung erteilt; eine implizite Zustimmung kann angesichts der klaren Verfahrensverhältnisse nicht angenommen werden. Der Gemeinderat bewilligte hingegen ohne Vorliegen einer kantonalen Zustimmung auch das Bauvorhaben L.