Gemäss § 63 Abs. 1 BauG darf der Gemeinderat Gesuche nur mit Zustimmung des zuständigen Departements bewilligen, sofern sie unter anderem Bauten und Anlagen, welche die Verkehrsverhältnisse auf Kantons- und Nationalstrassen wesentlich beeinflussen können, oder sie im Bereich projektierter Kantonsstrassen (lit. b) beziehungsweise im gesetzlichen Unterabstand zu Gewässern, Wäldern, Kantonsstrassen (lit. c) und ausserhalb von Bauzonen (lit. e) liegen, zum Gegenstand haben.