Die für die Koordination verantwortliche Stelle hat gemäss Absatz 2 für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen zu sorgen, von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben einzuholen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Die kantonalrechtliche Konkretisierung dieser bundesrechtlichen Vorgaben findet sich in §§ 63 und 64 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Gemäss § 63 Abs. 1 BauG darf der Gemeinderat