Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 regelt die Grundsätze der Koordination. Diese ist zu gewährleisten, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage – wie hier – Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Die für die Koordination verantwortliche Stelle hat gemäss Absatz 2 für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen zu sorgen, von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben einzuholen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen.