Die Parteientschädigung zugunsten der Einwohnergemeinde R._____ ist demnach auf Fr. 4'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer; § 8c Anwaltstarif) festzusetzen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 265.85, insgesamt Fr. 2'265.85, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ auferlegt. 3. A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Einwohnergemeinde R._____ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 4. Weitere Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.