Gemäss § 3 Abs.1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–, wobei diese nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls festzulegen ist. Angesichts der eher geringen Bedeutung, der mittleren Schwierigkeit sowie des geringen Aufwands des Anwalts der Einwohnergemeinde erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.– sachgerecht. Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift ([Duplik], § 6 Abs. 3 Anwaltstarif) heben sich auf. Die Parteientschädigung zugunsten der Einwohnergemeinde R.__