Anwaltstarif sinngemäss. Bei einem nicht greifbaren Streitwert wendet das Verwaltungsgericht den Tarif für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif an (vgl. beispielhaft Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.237 vom 28. März 2022, S. 14, Erw. III/ 2.2 für die Frage einer Baubewilligungspflicht). Da der Verzögerungsschaden, wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, vorliegend nicht abgeschätzt werden kann (vgl. Beschwerde, Rz. 18, S. 9, act. 9), ist hier ebenfalls von einem nicht greifbaren Streitwert auszugehen.