4 von 5 Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif) massgebend (§ 1 Abs. 1 Anwaltstarif). Nach § 8a Abs. 1 Anwaltstarif bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem gemäss § 4 Anwaltstarif berechneten Streitwert. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten gemäss § 8a Abs. 3 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss.