Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die vollständig unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (§§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 3 VRPG). Zudem haben sie der anwaltlich vertretenen Einwohnergemeinde, der Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG). Für die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung haben sie angesichts des Verfahrensausgangs selbst aufzukommen.