Insbesondere würde die Errichtung der hangseitigen Rückwand des geplanten Gebäudes innerhalb der Bauzone die allfällige Beseitigung der ausserhalb des Baugebiets erstellten Nagelwand erheblich erschweren. Diese lässt sich kaum mehr entfernen, wenn die hangseitige Rückwand des Bauprojekts erst einmal gebaut ist. Da die hangseitige Rückwand ein zentrales und unabdingbares Element des Bauprojekts darstellt, ist es in Abweisung des Eventualantrags 2 gerechtfertigt, dass die Baueinstellung auch auf die innerhalb der Bauzone gelegenen Teile des Bauprojekts ausgedehnt bleibt.