Die Beschwerdeführenden übersehen das öffentliche Interesse an der konsequenten Durchsetzung des gesetzlichen Bewilligungsvorbehalts. Vor diesem Hintergrund ist daher der Abteilung für Baubewilligungen BVU zuzustimmen, dass ein Rückbau schwieriger und teurer wird, je weiter Bauarbeiten fortgeschritten sind und dass somit die vorsorgliche Baueinstellung auch im Interesse der Beschwerdeführenden liegt (vgl. Duplik der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 49). Insbesondere würde die Errichtung der hangseitigen Rückwand des geplanten Gebäudes innerhalb der Bauzone die allfällige Beseitigung der ausserhalb des Baugebiets erstellten Nagelwand erheblich erschweren.