Darüber ist im Hauptverfahren zu entscheiden. Das Gleiche gilt für die vorgebrachten Argumente, dass die bewilligte Baute ohne die ausgeführte Baugrubensicherung nicht mehr realisiert und dass auch die bereits beseitigten TWW-Flächen nicht mehr wiederhergestellt werden könnten (vgl. Replik, S. 5, act. 41 und S. 7, act. 39). Die Beschwerdeführenden übersehen das öffentliche Interesse an der konsequenten Durchsetzung des gesetzlichen Bewilligungsvorbehalts.