3 von 5 gungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht für Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (vgl. dazu und zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2019 vom 15. April 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Da für die Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Bewilligung vorlag, sind sie unzulässig und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ein nachträgliches Baugesuchsverfahren eingeleitet haben, in welchem die Bewilligungsfähigkeit beziehungsweise im verneinenden Fall eine allfällige Beseitigung der erstellten Bauten zu prüfen ist. 2.2.3