Angesichts dieser klaren Formulierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat Bauten ausserhalb der Bauzone bewilligt hat. Ferner lagen die Aushubpläne, woraus dies allenfalls ersichtlich gewesen wäre, im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht vor (vgl. Dispositivziffer II/1 des Baubewilligungsentscheids, Beschwerdebeilage 5, S. 2, act. 1). Eine Amtspflichtverletzung kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Replik, S. 8, act. 38) – im Verhalten des Gemeinderats nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführenden verfügten deshalb für die von ihnen vorgenommenen Bauten ausserhalb des Baugebiets über keine Baubewilligung;