Diese Annahme steht im Widerspruch zur Aktenlage. Der Gemeinderat hat in seinem Baubewilligungsentscheid vom 17. Oktober 2022 auflageweise verfügt und damit ausdrücklich festgehalten, dass das Kulturland von sämtlichen Bauten freigehalten werden muss (ebendort, Dispositivziffer II.26 a, vgl. Beschwerdebeilage 5, S. 5, act. 1). Angesichts dieser klaren Formulierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat Bauten ausserhalb der Bauzone bewilligt hat.