Die Beschwerdeführenden bestreiten diesen Sachverhalt nicht. Sie gehen davon aus, dass diese ausserhalb der Bauzone errichteten Bauten von der vom Gemeinderat erteilten Baubewilligung mitumfasst und sie als Laien nicht darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass dafür eine kantonale Zustimmung erforderlich sei (vgl. Replik, S. 4 f., act. 41 ff.).