Die Vorinstanzen sind von folgendem Sachverhalt (vgl. dazu den angefochtenen Entscheid, Beschwerdebeilage 1, act. 1, und Schreiben der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 25. Mai 2023 betreffend Unterlagenergänzung, Beschwerdebeilage 2, act. 1) ausgegangen: Die an einem Hang gelegene Bauparzelle liegt zum Teil in der Landwirtschaftszone und ist im Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) aufgeführt. Gemäss den Baubewilligungsunterlagen ist auf der Bauzonengrenze eine ca. 10 m tiefe Abgrabung vorgesehen (vgl. kommunale Vorakten, act.