6.2 mit Hinweisen). Wenn die Behörde eigenmächtige Handlungen im Bereich des öffentlichen Baurechts nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs unterbindet, läuft sie wegen der Präjudizwirkung Gefahr, das Gesetz nicht mehr richtig durchsetzen zu können. Der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist beim Entscheid über die Anordnung einer Baueinstellung nur ein enger Raum zu belassen. Insbesondere ist der durch eine Baueinstellung bewirkte Eingriff in die Eigentumsrechte (Verzögerung des Bauvorhabens) regelmässig geringer zu gewichten als das Interesse an der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung. In aller