32) nicht als "Empfehlung" gelesen werden. Erfahrungsgemäss nennt die Abteilung für Baubewilligungen BVU ihre als "Empfehlung an den Gemeinderat" gerichteten Empfehlungen auch dementsprechend. Hinzu kommt, dass der Baustopp vorliegend im Wesentlichen zur Durchsetzung des nachträglichen kantonalen Zustimmungsverfahrens und seiner Konsequenzen dient. Der Gemeinderat hat die kommunale Baubewilligung bereits erteilt (vgl. Beschwerdebeilage 2, act. 1). Angesichts dessen bleibt es vorliegend bei der Entscheidkompetenz des Regierungsrats und, davon abgeleitet, bei der Instruktionszuständigkeit des Rechtsdiensts des Regierungsrats. Auf die Beschwerde wird deshalb eingetreten.