Vorliegend hielt die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2023 an die Gemeindeverwaltung R._____ betreffend Unterlagenergänzung unter Ziffer 3 folgendes fest: "Die Gemeinde wird aufgefordert, einen Baustopp gemäss § 159 Abs. 1 BauG zu verfügen" (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 3, act. 1). Die Gemeinde musste diese Aufforderung ohne Weiteres als verbindliche Weisung des BVU verstehen. Die unmissverständliche Formulierung kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde, S. 3 f., act. 14 f.) und der Abteilung für Baubewilligungen BVU (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2, act. 32) nicht als "Empfehlung" gelesen werden.