1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013). Beruht der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag dagegen, bleibt es bei der Zuständigkeit des Regierungsrats (§ 9 Abs. 2 DelV). Für diese Fälle hat der Regierungsrat die Instruktionskompetenz seinem Rechtsdienst delegiert (§ 2 Abs. 1 lit. b V RDRR).