Gemäss § 50 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden. Gestützt auf Absatz 2 dieser Bestimmung hat er seine Entscheidkompetenz bei Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte in Anwendung der Bauund Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Gemeindebauvorschriften und der Vorschriften aus dem Bereich der Wasserversorgung grundsätzlich an das BVU delegiert (§ 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013).