Der Regierungsrat kommt somit in Übereinstimmung mit der Abteilung Tiefbau BVU zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin kein Betriebswegweiser bewilligt werden kann, da die Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 4 SSV nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat gemäss § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 zu tragen. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.