Diese Argumentation ist widersprüchlich, machte die Beschwerdeführerin doch zunächst geltend, ihr Betrieb sei schwer auffindbar (vgl. E 2.3). Ob die Voraussetzungen für einen Wegweiser "Parkplatz" erfüllt sind, kann vorliegend offengelassen werden, da diese Beurteilung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, sondern mittels eines ordentlichen Gesuchs bei den zuständigen Behörden beantragt werden müsste. 4. Fazit und Kosten