3 von 4 Parkierungsfläche, deren Zufahrt nicht klar ersichtlich ist. Somit liegt offensichtlich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin neu in ihrer Replik geltend, dass für sie auch ein Wegweiser "Parkplatz" denkbar wäre, da ihr Betrieb von der Kantonsstrasse klar erkennbar sei. (vgl. Replik, S. 4, act. 32). Diese Argumentation ist widersprüchlich, machte die Beschwerdeführerin doch zunächst geltend, ihr Betrieb sei schwer auffindbar (vgl. E 2.3).