28, act. 11). Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt generell, dass bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die beiden von der Beschwerdeführerin verglichenen Wegweiser sind jedoch nicht zur gleichen Kategorie zu zuordnen. Beim Wegweiser des Geschäft F._____ handelt es sich nicht um einen hellgrauen Betriebswegweiser mit rotem Punkt (vgl. Art. 54 Abs. 4 SSV; Anhang 2 zur SSV, Ziff.