U-Weg" die In- dustrie- und Gewerbebetriebe der T-Strasse und F-Strasse (vgl. Stellungnahme, act. 29). Somit ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch ihr an der T-Strasse liegender Betrieb vom Sammelbegriff mitumfasst. Bei der Bezeichnung "U-Weg" handelt es sich um eine historische Bezeichnung des entsprechenden Dorfteils (vgl. Duplik, S. 1, act. 39). Da die F-Strasse über keinen Bahnübergang verfügt (vgl. act. 38), ist insbesondere die T-Strasse für die zulässige Erschliessung des Gebiets U-Weg zentral (vgl. Duplik, S. 1, act. 39).