Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Definition des Sammelbegriffs zu eng sowie willkürlich und daher auf die Zonierung abzustellen sei (vgl. Replik, act. 35), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen dürften die wenigsten Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin die Zonierung der Gemeinde kennen. Zum anderen führt die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Replik aus, dass die ATB- Richtlinien keinen Hinweis auf die Definition des Sammelbegriffs enthalten (vgl. Replik, S. 1, act. 35). Gemäss dem Gemeinderat umfasst der Sammelbegriff "Industrie U-Weg" die In- dustrie- und Gewerbebetriebe der T-Strasse und F-Strasse (vgl. Stellungnahme, act.