Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb im Internet bereits mit einem Lageplan von "Google Maps" mitsamt ihrer Adresse präsentiert und dieser dadurch einfach auffindbar ist. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, könnte praktisch jeder Betrieb das Anbringen eines Betriebswegweisers verlangen. Dadurch würde der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen und der erläuternden Richtlinien, nämlich die Vermeidung einer unerwünschten Häufung solcher Wegweiser, unterlaufen.