Folgen ortsunkundige Fahrzeuglenkende dem Wegweiser, münden sie von der Kantonsstrasse in die T-Strasse ein und kommen nach wenigen Metern zu dem mit Fassaden- und freistehender Reklame beschrifteten Gebäude (vgl. act. 39). Dieser Umstand wird auch von der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl. Replik, S. 1, act. 35). Der vorliegende Sammelwegweiser "Industrie U-Weg" erfüllt somit für Kunden und Lieferanten offensichtlich die gleiche Funktion wie der beantragte Betriebswegweiser. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb im Internet bereits mit einem Lageplan von "Google Maps" mitsamt ihrer Adresse präsentiert und dieser dadurch einfach auffindbar ist.