Der Regierungsrat hat am 6. November 2002 in Sachen A. M.-S. (RRB Nr. 2002-001697) und unter Verweis auf einen Bundesratsentscheid vom 24. August 1983 entschieden, ein Betrieb sei dann nicht schwer auffindbar, wenn an derjenigen Stelle, an der der strittige Betriebswegweiser aufgestellt werden soll, bereits ein in Richtung des Betriebes zeigender Wegweiser vorhanden ist, an welchem sich ortsunkundige Fahrzeuglenkende orientieren können. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht direkt im besagten Industriegebiet liegt. Dennoch kann der Argumenta-